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Gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes können grundsätzlich alle Fahrzeuge führen !

Diabetes und Führerschein

„Gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes können alle Fahrzeuge sicher führen.“

Das war nicht immer so. Erst seit Mai 2014 gilt dieser neue Leitsatz zum Diabetes mellitus in der Fahrerlaubnisverordnung. Er hat vieles vereinfacht und erleichtert. Für Insulinpflichtige Menschen mit Diabetes ist damit z.B. das LKW Fahren oder die Tätigkeit in der Personenbeförderung nicht mehr nur ausnahmsweise sondern jetzt regelhaft möglich.

 

Warum und wann sind dann noch Gutachten und Bescheinigungen notwendig ?

Im Rahmen von Stoffwechselentgleisungen und bei Hypoglykämien kann durch Kontrollverlust, Verhaltens- und Bewußtseinsstörungen die Verkehrssicherheit gefährdet werden. Daher macht der Gesetzgeber in der Fahrerlaubnisverordnung (insbsondere in der Anlage 4 der FeV) Vorgaben zur Eignung und Nichteignung sowie Angaben zu notwendigen Auflagen und Beschränkungen. Diese sind abhängig von den beantragten Fahrzeugklassen.

Grundsätzlich unterscheidet die Fahrerlaubnisverordung bezüglich der Auflagen zwischen 2 Gruppen:

 

Gruppe 1: (Führerscheinklassen A, A1, AM, B, BE, L, T)

In dieser Gruppe finden sich alle Fahrzeuge bis 3,5t und Motorräder z. B. Mopeds, Kraft- und Leichtkrafträder, Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.

  • Bei Therapie mit Diät, Lebensstilanpassung oder medikamentöser Therapie mit niedriegem Hypoglykämierisiko besteht keine Einschränkung, solange eine ausgeglichene Stoffwechsellage besteht und keine Folgekomplikationen vorliegen.
  • Bei Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (Insulin und Glimepirid) ist bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung nach Einstellung und Schulung das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 möglich, Stoffwechselselbstkontrollen werden empfohlen.
  • Die Fahreignung bei Folgekomplikationen und /oder eingeschränkter Hypoglycämiewahrnehmung muss individuell beurteilt werden.

Für das Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe sind regelhaft keine Beschränkungen und Auflagen vorgesehen. Nur in bestimmten Situationen fordert die Führerscheinstelle eine ärztliche Bescheinigung bzw. ein diabetologisch verkehrsmedizinisches Gutachten

  • Bei der Führerscheinanmeldung wird nach dem Vorhandensein eines Diabetes gefragt. Zur Anmeldung benötigen sie eine ärztliche Bescheinigung, daß Ihre Fahreignung durch den Diabetes nicht eingeschränkt ist. Eine Einschränkung der Fahreignung besteht bei einem entgleisten Diabetes, bei Unterzuckerungswahrnehmungs-störungen und nach mehrfachen schweren Unterzuckerungen mit Bewußtlosigkeit (s.u.). Bei uneingeschränkter Fahreignung sind keine weiteren regelmäßigen Bescheinigungen oder Begutachtungen vorgesehen.
  • Nach Fahrauffälligkeiten oder einem Unfall z.B im Rahmen einer Unterzuckerung erfolgt eine Meldung der Polizei an die Führerscheinstelle. Diese fordert zur Klärung der weiteren Fahreignung vom Führerscheininhaber ein diabetologisch verkehrsmedizinisches Gutachten an. Je nach Befundlage können zum Erhalt des Führerscheins weitere regelmäßige Begutachtungen zur Auflage gemacht werden

 

Gruppe 2: (Führerscheinklassen C, C1, C1E, D, DE, D1E, FzF)

In dieser Gruppe finden sich alle Fahrzeuge über 3,5 t und die  Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen (FzF)

  • Für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 ist grundsätzlich eine stabile Stoffwechselführung über drei Monate nachzuweisen.
  • Regelmäßige ärztliche Kontrollen sind notwendig
  • geeignete Stoffwechselselbstkontrollen sind regelmäßig durchzuführen.
  • Die Fahreignung bei Folgekomplikationen und /oder eingeschränkter Hypoglycämiewahrnehmung muß individuell beurteilt werden.

Für das Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe sieht die Fahrerlaubnisverordnung regelhaft notwendige Kontrollen bzw. Begutachtungen vor. Umfang und Häufigkeit der Begutachtung hängen von der Art der Therapie und dem Umfang der Fahrzeugnutzung ab.

  • Bei Erwerb des Führerscheins der o.g Klassen muss bei bestehendem Diabetes mellitus unabhängig von der Therapieform ein diabetologisch verkehrsmedizinisches Gutachten zur Fahreignung vorgelegt werden.
  • Bei der Therapie mit Medikamenten, die nicht zu Unterzuckerung führen können ist die Beurteilung der Fahreignung im Rahmen der ohnehin geforderten 5-jährigen Gesundheitsuntersuchung bei Verlängerung des Führerscheins in der Regel ausreichend.
  • Unter eine Insulintherapie, bzw. unter einer Therapie mit Sulfonylharnstoffen (Glimepirid) besteht ein deutlich höheres Unterzuckerungrisiko. Daher müssen hierunter fachärztlich diabetologische Gutachten zur Fahreignung unabhängig von den5 jährigen Gesundheitsuntersuchungen im Rahmen der Führerscheinverlängerung spätestens alle 3 Jahre vorgelegt werden.

 

Die Begutachtung erfolgt unter Berücksichtigung der u.g. Leitsätze :

Leitsätze zur Fahreignung bei Diabetes mellitus

  • Gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes können Fahrzeuge aller Gruppen sicher führen.

  • Therapieregime und Fahrzeugnutzung sind bei der Begutachtung zu berücksichtigen.

  • Die Gefährdung der Verkehrssicherheit geht beim Diabetes mellitus in erster Linie vom Auftreten einer Unterzuckerung mit Kontrollverlust, Verhaltensstörungen oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen aus.

  • Eine ungestörte Unterzuckerungswahrnehmung ist Voraussetzung für die Fahreignung.

  • Menschen mit Diabetes mit mehr als einer fremdhilfebedürftigen Unterzuckerung im Wachzustand in den letzten 12 Monaten sind in der Regel zum Führen eines Kraftfahrzeugs solange ungeeignet, bis wieder eine hinreichende Stabilität der Stoffwechsellage sowie eine zuverlässige Wahrnehmung von Unterzuckerungen sichergestellt ist.

  • Wer nach einer Stoffwechseldekompensation erstmals oder wer neu eingestellt wird, darf kein Fahrzeug führen, bis die Einstellphase durch Erreichen einer ausgeglichenen Stoffwechsellage (inkl. der Normalisierung des Sehvermögens) abgeschlossen ist.

  • Menschen mit Diabetes mit anhaltender Hyperglykämie können häufig stoffwechselbedingt eine Minderung der Aufmerksamkeit und des Konzentrations- und Reaktionsvermögens aufweisen. Die sichere Teilnahme am Straßenverkehr kann dadurch bedingt eingeschränkt oder auch nicht mehr gegeben sein.

 

Nach: „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) vom 1.5.2014

 

Der Mensch mit Diabetes mellitus und einer Therapie mit Insulin und Glimepirid sollte einige wichtige Richtlinien und Ratschläge kennen und berücksichtigen. Diese finden sie in unserem Infoblatt „Mit Diabetes im Straßenverkehr“

 

Umfassende weiterführende Informationen zum Thema Diabetes und Führerschein finden Sie unter diesen Links :

http://www.diabetes-und-recht.de/fuehrerschein/

Leitlinien & Praxisempfehlungen: Deutsche Diabetes Gesellschaft e.V. (deutsche-diabetes-gesellschaft.de)

Praxisfotos: Wartebereich

 

Sie benötigen einen Termin zur fachdiabetologischen verkehrsmedizinischen Begutachtung bei uns ?

Aufrgrund der dafür notwendigen zusätzlichen Qualifikation erfolgen die verkehrsmedizinischen Begutachtung in unserer Praxis ausschließlich durch Dr. Klask

Für die Terminplanung ist es wichtig:

  • Dass Sie sich unmittelbar nach Erhalt der Aufforderung durch die Führerscheinstelle um einen Termin bei uns bemühen. Da wir Terminvorlaufzeiten haben, wird es sonst schwierig die gesetzten Fristen einzuhalten

  • Dass sie bei Terminvereinbarung darauf hinweisen, dass es um eine Führerscheinbegutachtung geht, damit wir Sie entsprechend einplanen.

  • Dass die Erstellung eines Gutachten für die Führerscheinstelle kostenpflichtig ist, da die Erstellung von Gutachten für die Führerscheinstelle nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen gehört. Die Kosten für das Gutachten werden ihnen daher privat in Rechnung gestellt und sind am Untersuchungstag im Vorwege in bar zu entrichten. Eine Kostenberechnung senden wir Ihnen auf Wunsch im Vorwege gerne zu.

 

 

Sie haben einen Termin bei uns zur fachdiabetologischen verkehrsmedizinischen Begutachtung?

Dann bringen Sie zu Ihrem Termin bitte unbedingt Folgendes mit:

  • Anschreiben der Führerscheinstelle

  • ggf. andere vorliegende Unterlagen bzgl der Fahreignungsbegutachtung

  • Führerschein oder Auflistung der beantragten Führerscheinklassen

  • Evt vorhandene Arztbriefe / Unterlagen bzgl. Ihrer Diabeteserkrankung

  • Aktuellen Medikamentenplan

  • Laborwerte vom Hausarzt/ Diabetologen mit HbA1c Werten der letzten 12 Monate

  • Aktuellen Augenarztbefund

  • Wenn vorhanden: Blutzuckermessgerät und Blutzuckerprotokolle

 

Zusätzlich bei insulinpflichtigem Diabetes:

  • Blutzuckermessgerät

  • Blutzuckerprotokolle mindestens der letzten 3 Monate

 

 

Bitte beachten Sie:

Im Rahmen der Begutachtung müssen wir auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und Befunde klar und rechtsverbindlich Stellung nehmen :

  • zur Qualität und der Stabilität der Stoffwechseleinstellung

  • zur Unterzuckerungsneigung und der Unterzuckerungswahrnehmung

  • zum Schulungsstand

  • zum Vorliegen einer adäquaten und verantwortungsvollen Stoffwechselführung

  • zur angemessenen Häufigkeit der BZ Kontrollen und deren Protokollierung

  • zur adäquaten Reaktion auf BZ Veränderungen

  • zum Vorliegen einschränkender Folgeerkrankungen

 

Eine erfolgreiche Begutachtung und damit auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die uneingeschränkte Fahreignung ist uns daher nur möglich, wenn alle o.g. Unterlagen mitgebracht werden. Bei insulinpflichtigem Diabetes ist die Vorlage sowohl des BZ Messgeräts als auch der Blutzuckerprotokolle zwingend notwendig und Voraussetzung der Begutachtung.

 

Zum Herunterladen: Unsere Checkliste verkehrsmedizinische Begutachtung

Weitere umfassende Informationen zum Thema finden Sie in der Patientenleitlinie "Diabetes und Straßenverkehr" der Deutschen Diabetes Gesellschaft